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Auszug aus den Allgemeinen Verkaufs-, Reparatur-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Landtechnik Hohenwarter GmbH & Co KG, A-5090 Lofer


Durch die Unterfertigung dieses Auftrages erkennt der Besteller bzw. Käufer ausdrücklich nachstehende Verkaufs-, Reparatur-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Landtechnik Hohenwarter GmbH & Co KG (in der Folge kurz "Firma Hohenwarter" oder "wir" genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftbedingungen, außer es wäre im Einzelfall eine gesonderte anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden. Die Firma Hohenwarter ist nicht an andere Einkaufs- und Lieferbedingungen der Vertragspartner gebunden . Der Vertragspartner erklärt, von der Möglichkeit, diese Bedingungen unter www.hohenwarter.com nachzulesen, Gebrauch gemacht zu haben.


1) Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages:

Ein Kaufvertrag über die umseits angeführten Waren kommt erst rechtwirksam zustande, wenn die Annahme der Bestellung durch die Firma Hohenwarter erfolgt und der Vertrag intern geprüft wurde . Die Bestellung gilt als angenommen, wenn von uns nicht innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich erklärt wird, die Bestellung nicht anzunehmen.

2) Reparaturaufträge
Muss im Zuge eines Reparaturauftrages festgestellt werden, dass weitere Ersatzteile unbedingt erforderlich sind, sind die für die ordnungsgemäße Reparatur erforderlichen Ersatzteile vom Kunden auch ohne gesonderten Zusatzauftrag zu bezahlen. Werden vom Kunden nur provisorische oder unvollständige Reparaturen begehrt, wird von uns hiefür keine Haftung übernommen. Werden vom Kunden gebrauchte oder neue Teile beigestellt und eingebaut, übernehmen wir für die Funktionsfähigkeit dieser Teile keine Haftung. Gewährleistungs- oder Kulanzreparaturen sind ausschließlich von uns durchzuführen. Rechnungsabzüge aufgrund von Arbeiten anderer Firmen werden von der Firma Hohenwarter nicht anerkannt.

3) Unsicherheitseinrede / Zahlungsschwierigkeiten
Sollte sich im Zuge der Abwicklung des Vertrages ergeben, dass der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ist die Firma Hohenwarter berechtigt, die Unsicherheitseinrede zu erheben und eine Lieferung bzw. Leistung davon abhängig zu machen, dass der Käufer eine Bankgarantie einer österreichischen Bank über den vertraglich vereinbarten Wert der Lieferung/Leistung beibringt oder im Voraus ausreichende Akontozahlungen leistet.

4) Rücktritt, Stornogebühr
Bestellungen können vom Käufer nur mit Zustimmung der Firma Hohenwarter rückgängig gemacht werden. Für den Fall eines Rücktrittes ist der Käufer verpflichtet, der Firma Hohenwarter fünfzehn Prozent der Auftragssumme als Stornogebühr zu bezahlen. Diese Stornogebühr unterliegt nicht der richterlichen Mäßigung. Die Firma Hohenwarter behält sich bei Vertragsverletzung des Käufers das Recht vor, jederzeit vom Vertrag zurück zu treten, wobei der Käufer eine Gebühr von 15 Prozent der Auftragssumme zu bezahlen hat. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt der Firma Hohenwarter vorbehalten.

5) Preise und Preisfestsetzung
Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, netto ab unseren Lagern in Lofer, St. Martin bei Lofer bzw. Maishofen oder ab Erzeugerwerk. Die vereinbarten Preise sind aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Einkaufspreise der Firma Hohenwarter kalkuliert. Ein Irrtum bleibt vorbehalten, wenn er sofort aufgeklärt wird.

6) Zahlungsbedingungen / Verzugszinsen
Zahlungen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie entweder bar an uns geleistet wurden, oder auf einem unserer bekannt gegebenen Konten fristgerecht eingelangt sind. Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen gemäß § 1333 ABGB vereinbart .

7) Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenleistungen bleibt die gelieferte Ware im alleinigen und ausschließlichen Eigentum der Firma Hohenwarter und darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weiter veräußert werden. Bei qualifiziertem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne gerichtliches Urteil vom Eigentumsvorbehalt selbständig Gebrauch zu machen und die nicht bezahlten Waren beim Käufer abzuholen.

8) Lieferpflichten, Lieferzeit
Unsere Lieferfristen sind stets unverbindlich. Sie setzen den normalen Zustand und normale Verhältnisse voraus. Bei nicht vorhersehbaren Lieferverzögerungen durch die Herstellerfirma sind wir einseitig berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Dies gilt auch für den Fall höherer Gewalt, unvorhergesehener Streiks, Aussperrungen oder für alle Fälle, in denen Verzögerungen nicht auf ein Verschulden der Firma Hohenwarter zurückzuführen sind. In all diesen Fällen sind alle Ansprüche des Käufers auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Die Lieferung durch die Firma Hohenwarter ist erfüllt, wenn die Waren oder Geräte dem Transporteur übergeben wurden oder selbst vom Käufer vom Auslieferungslager übernommen wurden.

9) Mängelrügen, Transportschäden
Allfällige Mängelrügen sind vom Käufer ohne unnötigen Aufschub schriftlich bei der Firma Hohenwarter geltend zu machen. Falls binnen acht Tagen nach Annahme bzw. Übernahme der Waren oder Geräte keine schriftliche Beanstandung bei uns einlangt, gelten alle Waren und Geräte bzw. die Reparaturen als vom Käufer angenommen. Nach Ablauf dieser Frist werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt.


10) Gewährleistung und Garantie
Die Firma Hohenwarter leistet dem Käufer bzw. Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die Funktionalität und Betriebsbereitschaft der verkauften Waren, Maschinen und Geräte sowie die ordnungsgemäß erfolgte Reparatur. Soweit die von der Firma Hohenwarter verkauften Waren oder Geräte eine Fabriks- bzw. Herstellergarantie genießen, haftet das Lieferwerk für die ordnungsgemäße Funktion im Rahmen der Garantiebestimmungen. Der Käufer verzichtet deshalb ausdrücklich auf alle Regressansprüche gegenüber der Firma Hohenwarter. Gewährleistungsansprüche können von uns nur dann anerkannt werden, wenn diese vom Käufer sofort nach Feststellung des Mangels umfassend schriftlich gerügt wurden. Jedweder Gewährleistungs- oder Garantieanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen technischen Überprüfungen (z.B. Pflicht-Service) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt. Die Gewährleistung erstreckt sich auf Fehler, die nachweislich bereits vor dem Gefahrenübergang bestanden haben. Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware beschränkt. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder Ersatzlieferungen fehlgeschlagen sind, kann der Käufer Wandlung oder Preisminderung verlangen. Von uns als schadhaft erkannte und ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung die notwendige Gelegenheit und Zeit einzuräumen, andernfalls sind wir von der Gewährleistung befreit. Für gebrauchte Fahrzeuge kann keine Gewährleistung oder Garantie übernommen werden. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen vereinbarten (Zahlungs-)Verpflichtungen.

11) Produkthaftung
Der Käufer verpflichtet sich, alle ihm übergebenen Betriebsanleitungen und Sicherheitsbestimmungen genauest zu beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Nichtbeachtung oder Zuwiderhandeln gegen irgendwelche Sicherheitsvorschriften die Haftung der Firma Hohenwarter nach dem PHG erlischt.

12) Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort aus diesem Vertrag heraus, auch für Zahlungen, ist ausschließlich A-5090 Lofer, A-5092 St. Martin bei Lofer oder A-5751 Maishofen. Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag heraus oder dessen Anbahnung heraus wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Dies gilt auch für allfällige Schadenersatzansprüche der Firma Hohenwarter gegen den Käufer. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag heraus oder dessen Anbahnung bzw. Zustandekommen eines Vertrages sowie vertraglicher Nebenpflichten, wird gemäß Artikel 23 EuGVVO das sachlich zuständige Bezirksgericht A-5760 Saalfelden am steinernen Meer vereinbart. Diese Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für Kunden außerhalb des Geltungsbereiches des EuGVVO.

13) Salvatorische Klausel, Nebenabreden
Sollten einzelne Bestimmungen dieser hiermit vereinbarten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Teil vollinhaltlich aufrecht. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, zusätzliche Leistungen oder Verbindlichkeiten wurden nicht vereinbart. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die nicht schriftlich bestätigt sind, haben keine Gültigkeit.

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